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Zivilstandsamt Basel-Landschaft

Alle in der Schweiz geborenen Kinder werden im Geburtsregister eingetragen. Die Kinder von Eltern mit schweizerischer Staatsangehörigkeit werden auch im Familienregister ihres Heimatorts eingetragen. Für adoptierte Kinder nimmt das Zivilstandsamt ebenso eine (neue) Eintragung vor.

Anzeige der Geburt
In der Schweiz muss jede Geburt beim Zivilstandsamt des Geburtsorts angezeigt und im Geburtsregister eingetragen werden. Die Kinder von schweizerischen Eltern werden zudem im Familienregister ihres Heimatorts eingetragen. Die Anzeige der Geburt wird durch den gesetzlichen Vater (d.h. der mit der Mutter verheiratete Mann oder derjenige, der das Kind anerkannt hat oder es anerkennen wird), die Mutter, die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte oder durch eine bei der Geburt anwesende Person persönlich erstattet. Die Anzeige kann auch aufgrund einer Ermächtigung erstattet werden. So kann der Arzt oder die Ärztin sowie die Spitaldirektion eine im Spital tätige Person mit der Erstattung der Anzeige betrauen. Auch die Eltern selbst können eine Drittperson mit der Anzeige beauftragen. Bei einer Ermächtigung ist dem Zivilstandsamt schriftlich der Name der zur Anzeige bevollmächtigten Person bekannt zu geben.

Geburt im Spital
Bei einer Geburt im Spital oder einer privaten Geburtsklinik muss die Verwaltung der betreffenden Institution die Geburt schriftlich dem Zivilstandsamt des Geburtsorts anzeigen. Zuvor übergibt die Mutter der Spitalverwaltung die erforderlichen Dokumente für die Anzeige der Geburt. Der Vater kann diese Anzeige erstatten, sofern er eine Bescheinigung des Spitals über die Geburt beilegt. Ist der Vater nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, so ist er zur Anzeige der Geburt nur berechtigt, wenn er das Kind vor der Geburt anerkannt hat oder es bei der Anzeige anerkennt.

Geburt zu Hause
Wird das Kind nicht in einem Spital oder in einer Klinik geboren, so hat entweder der gesetzliche Vater des Kindes (d.h. der mit der Mutter verheiratete Mann oder derjenige, der das Kind anerkannt hat oder es anerkennen wird), die Mutter, die Hebamme oder jede andere bei der Geburt anwesende Person die Geburt mündlich dem Zivilstandsamt der Gemeinde anzuzeigen, in dem die Geburt stattgefunden hat. Die Anzeige muss in der Regel in den drei auf die Geburt folgenden Tagen gemacht werden.

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