Gemeinde Allschwil

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Hinweis für die persönliche Stimmabgabe
Bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne ist dieser Stimmrechtsausweis dem Wahlbüro abzugeben.

Das Wahllokal befindet sich an folgendem Standort*:

Gemeindezentrum (Empfangsbereich), Baslerstrasse 111, 4123 Allschwil

Urnenöffnungszeiten: Sonntag, 9.30 Uhr bis 11 Uhr*

* Neuerung ab 22.9.2024

Hinweise für die briefliche Stimmabgabe

  • Wer brieflich abstimmen oder wählen möchte, verschliesst die handschriftlich ausgefüllten Stimm- bzw. Wahlzettel im beigelegten Stimmzettelkuvert und legt dieses zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert.
  • WICHTIG: Der Stimmrechtsausweis muss zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufweisen.
  • Der Stimmrechtsausweis ist so in das Antwortkuvert einzulegen, dass im Sichtfenster die Adresse des Wahlbüros resp. der Gemeindeverwaltung sichtbar ist.
  • Das Antwortkuvert ist verschlossen bei der Gemeindeverwaltung abzugeben oder in deren blauen Briefkasten mit der Aufschrift «Gemeindekorrespondenz und Stimmrechtsausweise» einzuwerfen oder frankiert bei einer Poststelle aufzugeben. Ebenfalls kann es in einen der weiteren drei gemeindeeigenen blauen Briefkästen mit der Aufschrift «Gemeindekorrespondenz und Stimmrechtsausweise» eingeworfen werden. Diese befinden sich:

      – an der Tramhaltestelle Lindenplatz
      – beim Einkaufszentrum Paradies an der Spitzwaldstrasse
      – am Dorfplatz

    Blauer Gemeindebriefkasten

  • Das Stimmrechtskuvert muss am Wahl-/Abstimmungssonntag bis 9.30 Uhr (neu ab 22.9.2024) in der Gemeindeverwaltung eintreffen oder in einen gemeindeeigenen Briefkasten eingeworfen werden. Für die Stimmabgabe durch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gelten die besonderen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schweizer Personen im Ausland.
  • Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig, sobald Sie im Besitze der Stimm- bzw. Wahlunterlagen sind. Das Antwortkuvert muss bis zur Öffnung des Wahllokals am Abstimmungs-/Wahlsonntag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Verspätet eingegangene Stimm- und Wahlzettel sind ungültig.
  • Für eine rechtzeitige und somit gültige Stimmabgabe per Post sollte das Antwortkuvert wie folgt versandt werden: – per A-Post bis spätestens Donnerstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag
                   – per B-Post bis spätestens Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag

Das Antwortkuvert darf nachträglich weder zurückgegeben noch verändert werden.

Vorgehen bei Nichterhalt der Abstimmungsunterlagen

Falls Sie die Abstimmungsunterlagen, deren Zustellung rund drei bis vier Wochen vor dem Urnengang erfolgt, nicht erhalten haben, können Sie unter Vorlage eines amtlichen Ausweises ein Duplikat persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle abholen. Es können lediglich die persönlichen Abstimmungsunterlagen bis spätestens am Dienstag vor dem Wahl- und/oder Abstimmungssonntag bezogen werden. Vollmachten werden keine akzeptiert.

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Wahl- und Abstimmungstermine 2019
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8. Februar 2015 Landrats- und Regierungsratswahlen
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18. Oktober 2015 Nationalrats- und Ständeratswahlen
8. November 2015

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Wahl- und Abstimmungstermine 2011
13. Februar 2011
27. März 2011 Landrats- und Regierungsratswahlen
23. Oktober 2011 Nationalrats- und Ständeratswahlen
27. November 2011

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Wahl- und Abstimmungstermine 2010
07. März 2010
25. April 2010 Nachwahl Gemeinderat
13. Juni 2010
26. September 2010
28. November 2010

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Wahl- und Abstimmungstermine 2008
24. Februar 2008 Einwohnerrats- und Gemeinderatswahlen
06. April 2008 Nachwahl Gemeinderat
01. Juni 2008
28. September 2008
30. November 2008

Archiv 2007

Wahl- und Abstimmungstermine 2007
11. Februar 2007 Landrats- und Regierungsratswahlen
11. März 2007
17. Juni 2007
21. Oktober 2007 Nationalrats- und Ständeratswahlen
25. November 2007

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Wahl- und Abstimmungstermine 2003
09. Februar 2003
30. März 2003 Landrats- und Regierungsratswahlen
18. Mai 2003
19. Oktober 2003 Nationalrats- und Ständeratswahlen
30. November 2003

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Wahl- und Abstimmungstermine 2001
04. März 2001
10. Juni 2001
02. Dezember 2001

Mitbestimmung

Initiative
500 stimmberechtigte Allschwil Einwohner/innen können
a) das formulierte oder nicht formulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gemeindeordnungs- oder von Gemeindereglementsbestimmungen stellen;

b) das nichtformulierte Begehren auf einen Beschluss des Einwohnerrates stellen, sofern der Gegenstand in dessen Zuständigkeit fällt und referendumsfähig ist.

Ein formuliertes Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Dieser unterliegt in Form und Inhalt unverändert der Beschlussfassung.
Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Einwohnerrat beantragt, im Sinne des Begehrens zu beschliessen.
Es besteht die Möglichkeit des Rückzuges.

Gemeinde-Initiativen sind beim Gemeindeverwalter einzureichen. Die weitere Behandlung der Initiative richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Referendum
Dem obligatorischen Referendum - eine Volksabstimmung muss durchgeführt werden - unterliegen die folgenden Beschlüsse des Einwohnerrates:
Die Gemeindeordnung und deren Änderungen, Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde, Aufteilung oder Erweiterung der Einwohnergemeinde, Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde, Grenzänderungen, Änderung des Gemeindenamens und des Wappens, neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 3'000'000, neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 200'000.
Für auf mehrere Jahre verteilte Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend.
Beschlüsse des Einwohnerrates, die dem fakultativen Referendum unterstehen, werden mit den erforderlichen Hinweisen auf die Referendumsmöglichkeit durch die Gemeindeverwaltung publiziert.
Für die Einreichung eines Referendums sind 500 Unterschriften von stimmberechtigten Allschwiler Einwohner/innen erforderlich. Das Referendum ist innert 30 Tagen seit Publikation der Einwohnerratsbeschlüssen im Allschwiler Wochenblatt einzureichen. Ein eingereichtes Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

Ein Referendum ist beim Gemeindeverwalter einzureichen. Die weitere Behandlung des Referendums richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Petition
Die Petition ist ein Gesuch, eine Anregung, eine Bitte oder Kritik, die sich an eine Behörde richtet. Petitionen sind kein Rechtsmittel (Beschwerde, Wiedererwägungsgesuch) oder Klagen im Rechtssinne. Daher sind sie auch nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden, Formvorschriften fehlen. Petitionen können von einer beliebigen Anzahl Personen unterzeichnet werden. Die Behörden sind verpflichtet, die Petitionen zur Kenntnis zu nehmen und zu beantworten.
Kommunale Petitionen werden in der Regel an den Gemeinderat gerichtet. Dieser berichtet über die Behandlung eingereichter Petitionen an den Einwohnerrat.

Petitionen zuhanden des Gemeinderates sind beim Leiter der Gemeindeverwaltung einzureichen.

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