Gemeinde Allschwil

Neues Polizeireglement und Verordnung zum Polizeireglement

11.11.2024

Das neue Polizeireglement wurde vom Einwohnerrat rückwirkend per 01.01.2024 in Kraft gesetzt. Auch die Verordnung zum Polizeireglement wurde rückwirkend vom Gemeinderat per 01.01.2024 in Kraft gesetzt.

Neben einigen wichtigen Anpassungen wurden mit der Teilrevision auch formelle Angleichungen vorgenommen. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen im Polizeireglement aufgeführt und bei Bedarf erklärt:

§ 16 Verwendung von Waffen
Die Gesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition fällt in die abschliessende Kompetenz des Bundes. Für den Vollzug dieses Gesetzes sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Vor diesem Hintergrund konnte dieser Paragraph ersatzlos gestrichen werden.

§ 17 Unbemannte Luft- und Modellluftfahrzeuge
Nach dem Inkrafttreten der neuen europäischen Regelungen betreffend Drohnen per 1. Januar 2023, die auch in der der Schweiz gelten, ist eine zusätzliche Regelung in kommunalen Reglementen obsolet geworden. Der Paragraph konnte deshalb ersatzlos gestrichen werden.

§ 19 Beschädigungen und Verunreinigungen
Hier wurde im Ziffer 1bis eine generelle Meldepflicht für die Verursachenden von Beschädigungen oder Verunreinigungen implementiert. Im Weiteren wurde unter der Ziffer 4 aufgenommen, dass die Gemeinde Verursachende zuerst auffordern muss, Beschädigungen instand zu stellen oder Verunreinigungen zu entfernen, bevor eine kostenpflichtige Ersatzvornahme erfolgt.

§ 21 Gesteigerter Gemeingebrauch
Der gesteigerte Gemeingebrauch wurde bezüglich vermieteten E-Scootern, Microcars, E-Fahrrädern und E-Trottinets erweitert. Näheres wird in der Verordnung geregelt.

§ 25 Nachtruhe
Hier wurde Ziffer 4 in Bezug auf lärmverursachende, temporäre Bau- und Nachtarbeiten präzisiert.

§ 29 Feuerwerk und Knallkörper
Das Ablassen von Feuerwerk wurde ausserhalb der Bundesfeier am 31. Juli sowie am 1. August eingeschränkt. So sind Feuerwerke ausserhalb der Bundesfeier zwar weiterhin nicht verboten, aber neu auch an Silvester bewilligungspflichtig.

§ 42 Wegschaffen von Fahrzeugen
Neu kann für sämtliche abgeschleppte Fahrzeuge eine Stand- resp. Lagerungsgebühr erhoben werden. Zudem können Fahrzeuge nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung durch die Gemeinde kostenpflichtig entsorgt werden. Näheres regelt die Verordnung.

§ 43 Überhängende Bepflanzungen
Auch hier wurde der Paragraph soweit ergänzt, dass bevor die Gemeinde kostenpflichtig selber tätig wird, die betreffenden Grundstückseigentümerschaft zum Rückschnitt aufgefordert werden muss.

In der Verordnung zum Polizeireglement gibt es folgende Anpassungen und Ergänzungen:

§ 7a Abstellen von gewerbsmässig gemieteten E-Scootern, E-Trottinettes und E-Bikes
Das Abstellen von solchen Fahrzeugen auf Allmend wird klar geregelt. Müssen Fahrzeuge durch die Gemeinde entfernt und anschliessend z.B. im Werkhof gelagert werden, kann eine Transport- und Stand- resp. lagerungsgebühr erhoben werden (Transport 60.- und Standgebühr 10.- pro Tag). Damit können die Vermieterfirmen mehr in die Pflicht genommen werden.

§ 7b Wegschaffen von Fahrzeugen
Müssen Motorfahrzeuge abgeschleppt und über einen längeren Zeitraum auf gemeindeeigenem Areal deponiert werden, wird eine Gebühr erhoben. Die Abschleppgebühr wurde auf 300 – 500.- festgesetzt. Die Stand- resp. Lagerungsgebühr wurde mit 30.- pro Tag definiert. Diese Gebühren werden dem/der verursachenden Fahrzeughalter/in verrechnet.

Das neue Reglement und die Verordnung können auf der Homepage der Verwaltung www.allschwil.ch eingesehen und heruntergeladen werden. Für Fragen bezüglich die neuen Regelungen steht die Gemeindepolizei von Montag bis Freitag während der normalen Bürozeiten zur Verfügung.

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