Gemeinde Allschwil

Gebührenordnung Hundegebühren

Gebührenordnung Hundegebühren
Einwohnerdienste

Auszug aus der Gebührenordnung der Gemeinde Allschwil vom 1. April 1992
Gemeinderatsbeschluss No. 368.92 / Gemeinderatsbeschluss No. 759.96 (Totalrevision)
(Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes, des Kantons sowie Beschlüsse des Einwohnerrates).

 

Hundegebührenordnung CHF
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a)pro Hund und Jahr

150.00
 

b)für gewerbsmässige Zucht 
 Grundbewilligung600.00
 jährliche Gebühr300.00
c)einmalige Einschreibegebühr75.00
   
d)Kanzleigebühren für sonstige Verrichtungen 
 pro Std.60.00
 mindestens15.00
 maximal100.00
e)Massnahmen und Zwangsvollzüge wie Einfangen und Unterbringung entlaufener Hunde,
Rückführungen u.ä.
effektive Kosten
f)Mahngebühr (für nicht eingereichte Dokumente)30.00
   

 

Keine Gebühren werden gemäss § 8 des kantonalen Gesetzes vom 22. Juni 1995 über das Halten von Hunden erhoben für: Diensthunde der Armee, der Polizei, des Grenzwachtkorps, Blindenführhunde sowie den ersten Hund auf landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen.

 

Zuständiger Bereich: Sicherheit – Einwohnerdienste – Steuern (SES)
Stand der Gebührenansätze: 1. Januar 2024
Erfolgte Revisionen:
1) Gemeinderatsbeschluss 888.06 vom 06.12.2006; in Kraft per 01.01.2007
2) Gemeinderatsbeschluss 398.14 vom 27. August 2014; in Kraft per 01.01.2015
3) Gemeinderatsbeschluss 403 vom 08.11.2023; in Kraft per 01.01.2024

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