Gemeinde Allschwil

Beschwerde: Entzug der aufschiebenden Wirkung

17.09.2012

Am 29. Juni 2012 wurde gegen den Beschluss des neuen Einwohnerrates betreffend der Wahl des neuen Wahlbüros be...

Am 29. Juni 2012 wurde gegen den Beschluss des neuen Einwohnerrates betreffend der Wahl des neuen Wahlbüros beim Regierungsrat Basel-Landschaft Beschwerde eingereicht. Darin wird die Aufhebung des Wahlaktes verlangt. Die Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung zur Folge. Damit wäre das Wahlbüro bei der Volksabstimmung am 23. September 2012 nicht handlungsbefugt gewesen.

Vom Rechtsdienst des Kantons wurde daraufhin vorgegeben, auf der Grundlage von § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die politischen Rechte (SGS 120) ein interimistisches Ersatz-Wahlbüro zusammenzustellen. In der Zwischenzeit hat die zuständige Finanz- und Kirchendirektion jedoch verfügt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Im Schreiben vom 7. September 2012 wird festgehalten, dass eine ordnungsgemässe Durchführung einer Volksabstimmung im öffentlichen Interesse sei. Dieses öffentliche Interesse sei "unzweifelhaft höher zu werten als das private Interesse (des Beschwerdeführers)." Der Entzug der aufschiebenden Wirkung macht damit die Ernennung eines Ersatz-Wahlbüros obsolet. Das vom Einwohnerrat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2012 gewählte Wahlbüro kann damit seinen Auftrag zumindest bis zum definitiven Entscheid des Regierungsrates erfüllen. Ck

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