26.11.2024
Das Ablassen von Feuerwerk wurde im neuen Polizeireglement im §29 «Feuerwerk und Knallkörper» vom Einwohnerrat seit dem 1.1.2024 neu geregelt. Ausserhalb der Bundesfeier am 31. Juli sowie am 1. August ist Feuerwerk zwar weiterhin nicht verboten, aber neu auch an Silvester bewilligungspflichtig.
Bewilligungsanträge sind mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich (Post oder E-Mail) bei der Gemeindepolizei einzureichen. Anträge haben folgende Informationen zu enthalten:
• Verantwortliche Person
• Genaue Örtlichkeit
• Dauer und Art des Feuerwerks (Vulkan, Raketen, Böller etc.)
Es sind zudem folgende Empfehlungen zu beachten:
Distanz zu umliegenden Gebäuden
Feuerwerk sollte nur in genügendem Abstand zu Gebäuden gezündet werden. Bitte beachten Sie dazu die Angaben und Sicherheitshinweise auf den Feuerwerkskörpern und halten Sie diese ein. Falls Sie das Feuerwerk auf Gemeindearealen (z.B. Strassen) zünden, sind die Rückstände vollständig zu entsorgen!
Sicherheit Zuschauer/innen
Zuschauer/innen sollten sich nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhalten. Bitte beachten Sie allfällige Angaben und Sicherheitshinweise auf den Feuerwerkskörpern!
Einfuhr und Umgang mit Feuerwerkskörpern
Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse die Einfuhrbestimmungen in die Schweiz. Illegale Feuerwerkskörper unterstehen dem Bundesgesetz über Sprengstoffe. Die Einfuhr und das Ablassen von illegalen Feuerwerkskörpern kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden (Zuständigkeit Bund und Kanton).
Abteilung Sicherheit / Gemeindepolizei
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