Gemeinde Allschwil

Information zur Teilrevision des Sozialhilfegesetzes per 1. Januar 2016

25.01.2016

Der Regierungsrat hat das teilrevidierte Sozialhilfegesetz sowie die teilrevidierte Verordnung per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Änderungen umfassen ein breites Spektrum an Veränderungen, so auch eine generelle Senkung des Grundbedarfs auf SKOS- Niveau und eine Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen.

Der Landrat hat im September 2015 das teilrevidierte Sozialhilfegesetz (SHG) verabschiedet. Die Änderungen traten bereits per 1. Januar 2016 in Kraft und haben verschiedene Veränderungen für die Betroffenen zur Folge. Der Regierungsrat hat im Zuge der Revision auch die Sozialhilfeverordnung (SHV) angepasst. In der Ende November 2015 veröffentlichten Verordnungsänderung wurde unter anderem festgelegt, dass der Grundbedarf in der Sozialhilfe für sämtliche Haushaltsgrössen gesenkt wird. Junge Erwachsene bis 25 Jahre mit eigenem Haushalt erhalten künftig einen reduzierten Grundbedarf. Der Kanton Basel- Landschaft gleicht sich mit der Teilrevision den Richtlinien der meisten anderen Kantone an, welche sich bei der Bemessung des Grundbedarfs mehrheitlich an den sogenannten SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) orientieren.

Verschärfungen bei Pflichtverletzungen

Eine schweizweite Veränderung zeichnet sich seit längerer Zeit auch im Umgang mit Pflichtverletzungen ab. So enthalten die neuen SKOS-Richtlinien - mit Unterstützung der Kantonalen Sozialdirektorenkonferenz - ebenfalls weitergehende Sanktionsmöglichkeiten. Mit der Teilrevision des Sozialhilfegesetzes hat nun auch der Landrat die Sanktionsmöglichkeiten insgesamt verschärft. So kann der Grundbedarf künftig anstatt wie bisher um 20%, neu um 30% gekürzt werden. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Pflichten sieht das Sozialhilfegesetz neu zudem eine Kürzung der Sozialhilfe bis maximal zur Nothilfe vor. Enthalten ist im Gesetz auch ein Abzug der Unterhalts- und Betriebskosten bei Nutzung eines Fahrzeugs von Drittpersonen ohne ausreichende medizinische oder berufliche Gründe. Das neue Gesetz sieht zudem eine neue Strafbestimmung bei unwahren oder unvollständigen Angaben mit einer Busse bis zu CHF 10‘000 vor.

Übernahme von zusätzlichen Leistungen und verbesserter Informationsaustausch

Die neuen Regelungen enthalten nicht nur Verschärfungen, sondern auch zusätzliche situationsbezogene Mittel. So wurde die Verordnung an verschiedenen Orten präzisiert und sieht neu beispielsweise auch die zusätzliche Übernahme der Haftpflicht- und Hausratsversicherung, von Freizeitaktivitäten für Kinder sowie die Übernahme von Kosten für Personalausweise vor. Neu wurde auch die Befreiung der Rückerstattungspflicht vom heute vollendeten 20. Lebensjahr zum künftig vollendeten 25. Lebensjahr erhöht. Diese Massnahme soll den veränderten Ausbildungs- und Lebensumständen von jungen Erwachsenen Rechnung tragen. Der Datenaustausch, die Informationsbeschaffung und Weitergabe von Informationen sowie die Auskunftspflicht und das Mitteilungsrecht wurden in der Verordnung neu geregelt bzw. präzisiert.

Stand der Umsetzung in der Gemeinde Allschwil

Die betroffenen Personen wurde mittels Schreiben Anfang Dezember 2015 durch die Sozialhilfebehörde über die anstehenden Veränderungen aufgrund der Teilrevision des Sozialhilfegesetzes informiert. Der Sozialdienst der Gemeinde Allschwil hat - trotz der kurzen Vorlaufzeit - in den letzten Wochen intensiv an der Umsetzung der neuen Richtlinien gearbeitet und sämtliche Budgetberechnungen den neuen Gesetzesgrundlagen angepasst. Die teilweise noch vorhandenen Unklarheiten konnten mit den Betroffenen im persönlichen Gespräch mehrheitlich geklärt und in Härtefällen individuelle Lösungen gefunden werden.

Das neue Sozialhilfegesetz und die vom Regierungsrat beschlossene Verordnung stellen eine ausgewogene und zeitgemässe Gesetzesgrundlage dar, welche verschiedene Anliegen der Gemeinden aufgegriffen hat, sich an den schweizweit feststellbaren Entwicklungen orientiert und die Sozialhilfe als letztes Netz der Sicherung somit langfristig stärken dürfte.

Übersicht zu den wichtigsten Änderungen im SHG/SHV ab 1. Januar 2016*

  • Zusätzliche Übernahme von Prämien der Haftpflicht- und Hausratsversicherung;
  • Zusätzliche Übernahme von Gebühren für Personalausweise;
  • Übernahme von Freizeitaktivitäten für Kinder neu bis CHF 600.-/Jahr;
  • Bei Pflichtverletzungen beträgt die Herabsetzung (Kürzung) neu 30% des Grundbedarfs anstatt wie bisher 20%;
  • Zusätzliche Möglichkeit zur Herabsetzung (Kürzung) der Unterstützung bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Pflichten bis maximal zur Nothilfe (gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung);
  • Abzug der Unterhalts- und Betriebskosten bei Nutzung eines Fahrzeugs von Drittpersonen ohne ausreichende medizinische oder berufliche Gründe;
  • Neuregelung der Rückerstattung;
  • Neu wird die Befreiung der Rückerstattungspflicht vom heute vollendeten 20. Lebensjahr zum künftig vollendeten 25. Lebensjahr erhöht;
  • Der Datenaustausch, die Informationsbeschaffung und Weitergabe von Informationen sowie die Auskunftspflicht und das Mitteilungsrecht werden präzisiert;
  • Neue Strafbestimmung bei unwahren oder unvollständigen Angaben;

*Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist und die Gesetzesrevision weitere Veränderungen beinhaltet.

Folgende Ansätze gelten seit 1. Januar 2016 (entspricht den SKOS- Richtlinien)

Haushaltsgrösse Grundbedarf (bis Ende 2015) Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre)
1 Person: CHF 986.- (CHF 1‘077.-) CHF 755.- (CHF 1‘077.-)
2 Personen: CHF 1‘509.- (CHF 1‘650.-) CHF 1‘509.- (CHF 1‘650.-)
3 Personen: CHF 1‘834.- (CHF 2‘008.-) CHF 1‘834.- (CHF 2‘008.-)
4 Personen: CHF 2‘110.- (CHF 2‘305.-) CHF 2‘110.- (CHF 2‘305.-)
5 Personen: CHF 2‘386.- (CHF 2‘579.-) CHF 2‘386.- (CHF 2‘579.-)
pro weitere Person plus CHF 200.- (CHF 274.-)

Arnold Julier, Präsident Sozialhilfebehörde

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