15.08.2016
Neue Vorschriften zur temporären Plakatierung
Die übertriebene Plakatierung vor Wahlen und Abstimmungen hat in der Vergangenheit bei der Bevölkerung sowie bei Politikerinnen und Politikern vermehrt Kritik ausgelöst. Die Ortsparteien von Allschwil haben sich deshalb gemeinsam darauf geeinigt, die Plakatflut einzudämmen. Der Einwohnerrat hat demzufolge den §8 Temporäre Reklamen geändert. Per 01. Juli 2016 hat nun der Gemeinderat das revidierte Reklamereglement und die revidierte Reklameverordnung in Kraft gesetzt. Seither gelten in Allschwil für das temporäre Plakatieren die nachfolgenden neuen Bestimmungen.
Das freie Plakatieren an öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen wie Elektroverteilern, Kandelabern, Geländern, Verkehrsschildern etc. auf Gemeinde- und Kantonsareal ist verboten. Ebenfalls generell verboten ist das Plakatieren in Feld und Wald ausserhalb des Perimeters Zonenplan Siedlung.
Plakate für Wahlen und Abstimmungen werden nur noch an den temporär durch die Gemeinde aufgestellten Plakatständern zugelassen.
Für die Ankündigung von Veranstaltungen ist das Aufstellen von zwei Plakaten pro Anlass an folgenden Standorten erlaubt:
Die Plakate dürfen frühestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin aufgestellt werden. Sie sind spätestens eine Woche nachher zu entfernen.
Die geänderten Bestimmungen des Reklamereglements (§8) und der Reklameverordnung (§§10 und 10bis) können auf der Homepage der Gemeinde www.allschwil.ch eingesehen werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Gemeindepolizei, Herr Andreas Meyer, Tel. 061 486 27 04, gerne zur Verfügung.
Einwohnerdienste – Sicherheit
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