Gemeinde Allschwil

Keine Gemeindewahlen und -abstimmungen im Mai und Juni

19.03.2020

Der Bundesrat hat am 18. März 2020 beschlossen, auf die Durchführung der angeordneten eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 zu verzichten. Dies und die mit der Ausbreitung des Coronavirus einhergehenden behördlichen Massnahmen haben auch Auswirkungen auf die politischen Rechte – insbesondere auf die im Kanton Basel-Landschaft angesetzten Gemeindewahlen und Abstimmungen.

Der Regierungsrat hat heute beschlossen, die in den Gemeinden festgesetzten Urnengänge vom 17. Mai 2020 und die geplanten Gemeindewahlen und -abstimmungen im Juni abzusagen. Für die Gemeinden bedeutet die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen ein beträchtlicher logistischer, materieller und vor allem personeller Aufwand. Es muss sichergestellt werden, dass die Verarbeitung der eingegangenen Stimmkuverts und die Auszählung der Stimmzettel am Wahlsonntag durch diverse Personen durchgeführt werden kann. Hinzu kommt, dass den Kandidierenden für die jeweilige Wahl die Möglichkeit gegeben werden muss, einen fairen und
öffentlichkeitswirksamen Wahlkampf zu betreiben. Dies ist in Zeiten, in denen sich das Leben mehrheitlich zu Hause abspielt, nicht möglich. Ein Wahlkampf oder auch ein allfälliger Abstimmungskampf mit entsprechenden Informations- und Publikationsveranstaltungen kann zurzeit nicht stattfinden. Gemeinderäte konstituieren sich selber, bis ordentliche Präsidienwahlen durchgeführt werden konnten.

Deshalb können im Mai und Juni keine Wahlen, Abstimmungen oder Nachwahlen durchgeführt werden. Um die Kontinuität der Geschäfte sicherzustellen, wird die Amtsperiode von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, die nicht am 9. Februar bzw. am 22. März 2020 bereits gewählt wurden, vorläufig bis zur Durchführung von ordnungsgemässen Erneuerungswahlen, jedoch längstens bis 31. Dezember 2020, verlängert. Die Gemeinderäte konstituieren sich selber, bis die ordentliche Wahl der Präsidien durchgeführt werden konnten.

Die Gemeinden sind aufgefordert, die neuen Wahltermine sowie den damit einhergehenden Beginn der Amtsperiode der neuen Funktionsträger festzulegen, sobald die Durchführung ordnungsgemässer Wahlen möglich ist. Der Regierungsrat appelliert an die bisherigen Amtsträgerinnen und Amtsträger, ihr Amt bis zum möglichen Amtsantritt der neu zu wählenden Amtsmitglieder wahrzunehmen.

Bei der Durchführung der Nachwahl sind insbesondere in den Wahlbüros und Wahllokalen, die vom Bundesamt für Gesundheit vorgeschriebenen Hygienemassnahmen und Mindestabstände einzuhalten.

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