16.09.2024
Der Gemeinderat hat die Verordnung über die Feuerungskontrolle überarbeitet und per . Juli 2024 in Kraft gesetzt. Damit setzt die Gemeinde die schweizerische Luftreinhalte-Verordnung um, die die Kontrolle von Holzfeuerungen vorsieht. Mit den Kontrollen wird in der Messperiode Winter 2024/2025 begonnen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Holzfeuerungen werden schriftlich über die Messpflicht informiert und aufgefordert, die Kontrolle durch einen zugelassenen Fachbetrieb durchführen zu lassen.
Gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) müssen bei Holz-Zentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt (kW) alle vier Jahre die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) gemessen werden. Davon ausgenommen sind Holz-Einzelherde und Holz-Einzelraumfeuerungen. Darunter fallen Kochherde, Kachelöfen, Schwedenöfen und Cheminées. Bei diesen Feuerungen findet alle zwei Jahre eine visuelle Kontrolle statt, die insbesondere der Information und Beratung zur korrekten Nutzung der Einzelraumfeuerungen dienen soll. Bei Einzelraum-Holzfeuerungen, die nur in einem beschränkten Umfang in Betrieb stehen, findet alle vier Jahre eine angepasste Kontrolle statt.
Die Gemeinde Allschwil hat die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle (GFK) Basel-Landschaft mit der Koordination der Holzfeuerungskontrollen beauftragt. Die GFK wird in den nächsten Tagen Eigentümerinnen und Eigentümer von Holzfeuerungen schriftlich über die Messpflicht informieren und dazu auffordern, einen zugelassenen Fachbetrieb mit der Durchführung der Kontrolle zu beauftragen. Welche Fachbetriebe für die Messungen zugelassen sind und wie sie beauftragt werden können, entnehmen Sie bitte dem Infoschrieben der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle.
Die Kontrollen erfolgen in Allschwil gestaffelt. In der Messeriode 2024/2025 erfolgt sie im Sektor 3 (siehe Abbildung oder Übersichtsplan unter www.allschwil.ch > Verwaltung > Formulare & Dokumente).
In den restlichen Sektoren erfolgt die Erst-Kontrolle in den folgenden Messperioden:
Sektor 4: 2025/2026
Sektor 1: 2026/2027
Sektor 2: 2027/2028
Meldepflicht beachten
Für Holzfeuerungsanlagen besteht gemäss der Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft eine Meldepflicht. Eigentümerinnen und Eigentümer resp. Betreiberinnen und Betreiber von Holzfeuerungen sind deshalb angewiesen, ihre Anlage der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle (GFK) zu melden, sollten sie bis Ende Oktober 2024 kein Informationsschreiben von der GFK erhalten (E-Mail: info(at)gfkbl.ch).
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