29.07.2020
Der Kantonale Krisenstab erlässt, gestützt auf §5 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft, in Absprache mit den Fachspezialisten ab 30. Juli 00.00 Uhr, ein absolutes Feuerverbot im Wald und am Waldrand - Mindestabstand zum Waldrand beträgt 50 Meter.
Die Waldbrandgefahr im Kanton Basel-Landschaft ist aktuell gross (neu Waldbrandgefahrenstufe 4). Bezüglich Nationalfeiertag mahnt der Kantonale Krisenstab auch im Siedlungsgebiet zum vorsichtigen Umgang mit Feuer und Feuerwerk. Da es in den vergangenen Wochen wenig bis keine ergiebigen Niederschläge gegeben hat, sind wie in den Vorjahren um diese Zeit die Böden im Wald und auf den Feldern sehr trocken. Die Waldbrandgefahrenstufe ist neu auf Stufe 4 (gross) erhöht. Deshalb hat der Kantonale Krisenstab ab Donnerstag, 30. Juli 2020, um 00.00 Uhr ein absolutes Feuerverbot im Wald und am Waldrand erlassen.
Es gelten bis auf Widerruf folgende Regelungen:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innert 10 Tagen seit deren Publikation beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerde-verfahren ist nach Massgabe von § 20a des Verwaltungsverfahrensgesetzes kostenpflichtig.
Busse bis zu CHF 10'000
Widerhandlungen gegen diese Anordnungen und Verhaltensanweisungen können gestützt auf §37 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft mit Busse bis zu CHF 10‘000.- bestraft werden.
29.7.2020/Kantonaler Krisenstab
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