19.06.2017
Die beiden polizeilichen Aufgabengebiete Sicherheit und öffentliche Ordnung fallen in unterschiedliche Zuständigkeiten. Der Kanton ist mit der Polizei Basel-Landschaft (Kantonspolizei) für die Sicherheit verantwortlich, während die Gemeinden die öffentliche Ordnung zu wahren haben.
Diese Aufgabenteilung ist im kantonalen Gemeindegesetz und im Polizeigesetz geregelt und seit 2015 in Kraft. Aufgrund der Änderung der beiden Gesetze ist das Polizeireglement der Gemeinde Allschwil den übergeordneten Bestimmungen angepasst worden. Bei der Überarbeitung wurde weiterer Revisionsbedarf berücksichtigt. Der Gemeinderat wird das neue Polizeireglement und die Verordnung zum Polizeireglement per 1. Juli 2017 in Kraft setzen. Nachfolgend sind einige wesentliche Änderungen sinngemäss wiedergegeben. Reglement und Verordnung werden ab 1. Juli 2017 auf unserer Homepage unter Verwaltung/Gesetze&Reglemente aufgeschaltet sein.
Unbemannte Luft- und Modellluftfahrzeuge (Drohnen)
Der überwiegende Teil des Gemeindegebiets befindet sich innerhalb der Flugverbotszone des Euroairports Basel-Mulhouse. Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen und Drohnen mit einem Gewicht zwischen 0.5 und 30 kg ist in dieser Zone untersagt. Schwerere Geräte benötigen ohnehin eine individuelle Bewilligung. Das Polizeireglement beschränkt den Betrieb von sogenannten Spielzeug-Drohnen mit einem Gewicht unter 0,5 kg im bewohnten Gebiet auf die Luftsäule über privatem Grund. Dabei sind die Flugzeiten wegen des Rotorgeräuschs an Werktagen von Montag bis Freitag auf die Zeit von 8 bis 12 Uhr sowie von 13 bis 20 Uhr, (Samstag bis 18 Uhr) beschränkt.
Verunreinigung und Littering
Verkaufsstellen und Restaurationsbetreiber, welche Esswaren und Getränke über die Strasse verkaufen, sind neu zur Sauberhaltung der Umgebung und der in der Nähe liegenden öffentlichen Begegnungsplätze verpflichtet, sofern die Verpackungsabfälle ihrem Betrieb zuweisbar sind.
Nach Polizeireglement kann gebüsst werden, wer Kleinabfälle aller Art wie Flaschen, Dosen, Verpackungsmaterial oder Essensreste liegen lässt, achtlos wegwirft oder ausserhalb dafür bestimmter Abfallbehälter entsorgt.
Nachtruhe
Die Nachtruhe wird dem unterschiedlichen Ruhebedürfnis vor Arbeits- und Freitagen angepasst und an Wochenenden gelockert. Sie beginnt am Freitag und Samstag neu erst um 23 Uhr, an den anderen Tagen wie bisher um 22 Uhr. Sie endet an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr, an Werktagen um 7 Uhr. Ausgenommen sind die Fasnachtstage, die Bundesfeier am 31. Juli, 1. August sowie Silvester. Für bewilligungspflichtige Anlässe sind die Bewilligungsauflagen massgebend.
Lärmverursachende Tätigkeiten
Während beispielsweise Gartenbauunternehmen nach bisherigem Recht bereits ab 13 Uhr lärmige Arbeiten ausführen durften, mussten Privatpersonen mit solchen bis um 14 Uhr warten. Neu dürfen lärmige Arbeiten von Privatpersonen an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 12 Uhr sowie zwischen 13 und 20 Uhr, (Samstag bis 18 Uhr) ausgeführt werden.
Spiele und Sport im Freien sind hingegen zeitlich nur durch die Bestimmungen der Nachtruhe eingeschränkt.
Lichtemissionen
Mit einer Volksinitiative haben Allschwilerinnen und Alschwiler die Verminderung von Lichtverschmutzung gefordert, weshalb entsprechende Bestimmungen in das Polizeireglement und in die Verordnung zum Polizeireglement aufgenommen worden sind. Unnötige, für Mensch respektive Tier schädliche oder lästige Lichtemissionen sollen im Aussenbereich vermieden werden.
Dekorative, nicht sicherheitsrelevante Beleuchtungen sowie Beleuchtungen von Schaufenstern sind deshalb von 24 bis 6 Uhr auszuschalten. Weihnachtsbeleuchtungen sind im Aussenraum auf die Zeit vom
1. Advent bis 06. Januar beschränkt. Die Anleuchtung von Liegenschaften ist mit wenigen Ausnahmen untersagt. Notwendige Aussenbeleuchtungen müssen von oben nach unten erfolgen. Sie sind über Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Dimmer o.ä. zudem bedarfsorientiert zu steuern.
Hunde- und Reittierhaltung
Die beiden separaten Reglemente für die Hunde- und Reittierhaltung werden aufgehoben und durch Bestimmungen im Polizeireglement und der Verordnung abgelöst. Im Grundsatz bleiben die Vorschriften wie bisher bestehen. Die Tragpflicht von Hundemarken wird jedoch aufgehoben.
Das Reglement enthält im Anhang die Pläne zu den Reit- und Hundefreilaufwegen.
Fasnachtsveranstaltungen
Der Gemeinderat erhält die Möglichkeit, die Fasnachtsveranstaltungen bei Bedarf in der Verordnung zum Polizeireglement zu regeln. Er macht davon für Marschübungen und Bummelsonntage Gebrauch, wobei er auf das Basler Fasnachtsbrauchtum des Cliquenbummels Rücksicht nimmt. So darf an den drei der Basler Fasnacht folgenden Sonntagen auf dem gesamten Gemeindegebiet von 10.30 bis 22 Uhr getrommelt, gepfiffen und musiziert werden.
Ordnungsbussen
Der Kanton hat die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit Übertretungen von Gemeindereglementen im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren analog zum Strassenverkehr geahndet werden können. Im Anhang zum Polizeireglement ist der Ordnungsbussenkatalog samt Bussenbeträgen aufgeführt.
Gemeindeverwaltung Allschwil
Meldungen wegen Störung der öffentlichen Ordnung
Zum Vorgehen betreffend Meldung von Übertretungen der Vorschriften des Polizeireglements ist die Dringlichkeit des Einschreitens zu beachten. Nicht dringliche Meldungen wie beispielsweise Verstösse gegen die Vorschriften betreffend Lichtemissionen können der Gemeindeverwaltung zu den üblichen Öffnungszeiten unter 061 / 486 25 25 mitgeteilt werden.
Unter dringliche Meldungen fallen in der Regel Ruhestörungen. Zur Sicherstellung der zeitnahen Intervention arbeitet die Verwaltung ausserhalb der Präsenz der Gemeindepolizei mit der Securitas AG zusammen. Eine der beiden Organisationen ist rund um die Uhr unter 061 / 486 27 00 oder über die Einsatzzentrale der Polizei Basel-Landschaft unter 061 / 553 35 35 zu erreichen.
Gemeindeverwaltung Allschwil
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