Willkommen auf unserer FAQ-Seite zum Thema Baubewilligungen. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um den Prozess der Baubewilligungen in der Gemeinde Allschwil.
Wir möchten Ihnen dabei helfen, das Verfahren zu verstehen, Ihre Fragen zu klären und Ihnen nützliche Informationen bereitzustellen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Gemeinde Allschwil
Bau – Raumplanung – Umwelt
Abteilung Bewilligungswesen
Baslerstrasse 111
4123 Allschwil
Tel. +41 61 486 26 18
eBau@allschwil.bl.ch
Die Einsicht in die Dokumente ist zu den Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Allschwil möglich. Das Bauinspektorat Basel-Landschaft bietet jeweils ab Donnerstag eine Online-Publikation auf seiner Webseite an.
Hier finden Sie die Antworten zu kantonalen Baugesuchen: Fragen und Antworten – Bauinspektorat BL
Die Farb- und Materialangaben sind bei kleinen Umbauvorhaben mindestens in kolorierten Fassadenplänen (zu Handen Bauinspektorat Basel-Landschaft) anzugeben. Bei tiefgreifenden Umbauvorhaben sind zusätzlich Farb- und Materialmuster (zuhanden Gemeindeverwaltung Allschwil, Abteilung Entwickeln Planen Bauen) vorzulegen. Bei grossen Projekten und/oder Neubauten können zusätzlich Visualisierungen verlangt werden (zuhanden Gemeindeverwaltung Allschwil, Abteilung Entwickeln Planen Bauen).
Es wird empfohlen, frühzeitig mit der kantonalen Denkmalpflege und / oder der Abteilung Entwickeln Planen Bauen in Kontakt zu treten. Vor Beginn der Arbeiten ist das Gesuch für Sanierungsarbeiten/Renovationen einzureichen. Der Subventionsantrag kann erst bearbeitet werden, wenn eine Bewilligung vorliegt.
Aussen aufgestellte Luft-/Wasser-Wärmepumpen bis zu einem Volumen von 2 m3 unterstehen seit dem 1. Juli 2022 einer Meldepflicht.
Eine Baubewilligung ist bei aussen aufgestellten Luft-/Wasser-Wärmepumpen erforderlich, wenn:
Für innen aufgestellte Luft-/Wasser-Wärmepumpen besteht weder eine Melde- noch eine Baubewilligungspflicht.
Bewilligungsfreie Wärmepumpen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Das Meldeformular ist spätestens 30 Tage vor Baubeginn einzureichen. Die Meldung resp. das Baugesuch einer aussen aufgestellten Luft-/Wasser-Wärmepumpe muss beim Bauinspektorat Liestal eingereicht werden.
Siehe dazu das Merkblatt des Kantons Basel-Landschaft
Solaranlagen in Kernzonen, Ortsbildschutzzonen und Denkmalschutzzonen sowie auf Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung sind bewilligungspflichtig. Ansonsten sind Solaranlagen meldepflichtig. Das Meldeformular ist dem Bauinspektorat 30 Tage vor Baubeginn einzureichen. Weitergehende Informationen finden Sie hier.
Gemäss § 13 Abs. 5 des Zonenreglementes Siedlung der Einwohnergemeinde Allschwil müssen alle Flachdächer (ab 15 m2) begrünt werden. Für die Ansaat muss die Basler-Mischung verwendet werden. Mit einer Mindest-Substratstärke von 12 cm gilt eine Dachfläche als unversiegelt, weshalb die Abwassergebühr für diese Fläche entfällt.
Nein, ausser die Bäume sind im Teilzonenplan «Dorfkern» oder in den im Zonenplan festgelegten Alleen/Baumreihen eingetragen.
Bei einer Rampe einer Einstellhalle muss die VSS-Norm 640 291a (Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen) für die Wannen- und Kuppenbereiche berücksichtigt werden. Alle Gefällsknicke dürfen max. 6 % betragen. Zwischen den Gefällsknicken (max. 6 %) muss die Distanz von 2 m bis zum nächsten Gefällsknick eingehalten werden.
Eine Rampe mit Gefälle von über 15 % ist zu überdecken. Die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle gemäss VSS-Norm-640 273a sind im Umgebungsplan einzuzeichnen.
Für die Rampe der Einstellhalle ist ein Längsschnitt zu erstellen.
Für den Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche oder private Abwasseranlage, für Erweiterungen oder Änderungen des Entwässerungssystems sowie für die Versickerung oder die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine Kanalisationsbewilligung der Gemeinde erforderlich.
Der Anschluss von einzelnen sanitären Anlagen an bestehende Grund- oder Fallleitungen gilt nicht als Änderung oder Erweiterung der Abwasseranlagen und ist somit nicht bewilligungspflichtig.
Im Rahmen einer Baueingabe muss der Zustand und die Dichtigkeit der Abwasseranlage (Grundleitungen und Grundstückanschlussleitung) nachgewiesen werden. Die daraus resultierenden Kosten gehen zulasten der Grundeigentümerschaft. Die Untersuchung dient dem Schutz des Grundwassers und wird unabhängig von der Art des Bauvorhabens bei der Baueingabe fällig. Eine Dichtigkeitsprüfung ist grundsätzlich 20 Jahre lang gültig.
Nicht verschmutztes Abwasser ist in erster Linie auf demjenigen Grundstück zu versickern, auf dem es anfällt. Eine dezentrale oberirdische Versickerung am Ort des Anfalls ist in jedem Fall zu priorisieren. Die Versickerungsmöglichkeiten und die Anpassung der Abwasseranlagen sind mittels eines geologischen Gutachtens zu prüfen, sofern dies als verhältnismässig erachtet wird.
Nach Art. 16 der Verordnung zum Abwasserreglement wird eine Anpassung der privaten Abwasseranlagen dann als verhältnismässig erachtet, wenn:
a. der An- oder Umbau bewilligungspflichtige Änderungen an den privaten Abwasseranlagen auslöst
und
b. der für die Anpassung der privaten Abwasseranlagen benötigte Aufwand weniger als 20 % des Kostenaufwandes für den gesamten An- oder Umbau beträgt.
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