Angaben zur Dienstleistung

Freinacht - Gelegenheitswirtschaft
Gemeindepolizei

Für alle privaten und öffentlichen Veranstaltungen, bei welchen Speis und Trank gegen Entgelt abgegeben wird, ist mindestens 4 Wochen vor dem Anlass ein Gelegenheitswirtschafts- und bei Bedarf ein Freinachtsgesuch bei der  einzureichen.

Die Bewilligung zum Betrieb einer Gelegenheitswirtschaft berechtigt zum Verkauf von warmen und kalten Speisen ausserhalb eines Restaurants (Festbetrieb etc.) sowie von Getränken gemäss den Angaben auf dem Bewilligungsentscheid. Die Freinachtbewilligung berechtigt zum Überwirten bis zum angegebenen Zeitpunkt. Die in der Bewilligung gemachten Auflagen sind durch die Gesuchstellenden in jedem Fall zu beachten und einzuhalten.

Die Bewilligung kann wiederrufen werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungen oder die der Auflagen nicht eingehalten werden.

Andreas
Stephan
Christian

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