Der Winterunterhalt an den öffentlichen Strassen ist zweigeteilt: Alle Grundstückseigen-tümer/innen sind verpflichtet, die an ihre Grundstücke angrenzenden öffentlichen Trottoirs und Fusswege begehbar zu halten. Der Kanton und die Gemeinde sind nur für die Räumung der Fahrbahnen zuständig. Für den Winterunterhalt an Privatstrassen sind deren Eigentümer/innen verantwortlich.