Sie verlassen unsere Gemeinde? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute!
Damit wir Sie in unserem Einwohner- und Steuerregister inaktiv setzen können, bitten wir Sie, sich spätestens innert der gesetzlichen Frist von 14 Tagen nach Ihrem Wegzug abzumelden. Bei der persönlichen Abmeldung ist ein amtlicher Ausweis vorzulegen.
Abmeldungen ins Ausland müssen immer persönlich bei den Einwohnerdiensten erfolgen. Ausländische Staatsangehörige benötigen dazu zusätzlich ihren Ausländerausweis.
Bitte informieren Sie uns darüber, ob Ihr Wegzug allenfalls mit einem Wohneigentumswechsel verbunden ist; Sie erleichtern uns damit verschiedene Verwaltungsabläufe.
E-Umzug
Die Gemeinde Allschwil nimmt am sogenannten eUmzug Schweiz teil. Mit dieser Dienstleistung können sich ins Inland wegziehende Personen bequem online abmelden. Gehen Sie dazu auf die Website www.eumzug.swiss. Abmeldungen ins Ausland müssen immer persönlich bei der Abteilung Einwohnerdienste erfolgen. Staatsangehörige von Drittstaaten müssen sich bei einem Wegzug aus dem Kanton Basel-Landschaft ebenfalls persönlich bei den Einwohnerdiensten abmelden. Bei der persönlichen Abmeldung ist ein amtlicher Ausweis sowie der Ausländerausweis vorzulegen. Bitte informieren Sie uns darüber, wenn Ihr Wegzug allenfalls mit einem Wohneigentumswechsel verbunden ist.
Wegzug getrennter oder unverheirateter Paare mit gemeinsamen Kindern
Ein Zuzug nach oder Wegzug aus Allschwil von minderjährigen Kindern darf nur unter Vorsprache eines sorgeberechtigten Elternteils (gesetzliche Vertretung) vorgenommen werden.
Bei Eltern mit getrennten Wohnsitzen, die sich die elterliche Sorge teilen (gemeinsame elterliche Sorge), ist eine Erklärung von beiden Elternteilen (Formular siehe unten) notwendig.
Steht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge (Formular siehe unten) zu, ist der Gemeindeverwaltung (Einwohnerdienste) eine entsprechende Erklärung abzugeben oder ein vorhandener Entscheid zur elterlichen Sorge der KESB oder des Gerichtes vorzulegen.