Angaben zur Dienstleistung

Erwachsenenschutz: Massnahmen für erwachsene Personen
http://www.kesb-bl.ch/kesb-leimental/

Das Erwachsenenschutzrecht löste per 1. Januar 2013 das bisherige Vormundschaftsrecht ab und ist Teil des Zivilgesetzbuches.

Es regelt die rechtliche Situation und den Schutz von Menschen, die wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht oder nur teilweise selbst besorgen können. Bei einer volljährigen und urteilsfähigen, das heisst handlungsfähigen Person kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Der Schwächezustand bezeichnet eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person. Dies kann beispielsweise durch eine psychische Störung/Erkrankung oder einer geistigen Behinderung der Fall sein. Ist die betroffene Person somit nicht oder nur teilweise in der Lage ihr Wohl und ihre Interessen selbst sicherzustellen, muss der Staat diese im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts sicherstellen. Erwachsenenschutzmassnahmen haben immer das Wohlergehen und der Schutz der betroffenen Person als Ziel.

Die wichtigsten Möglichkeiten des neuen Erwachsenenschutzrechts sind: 

  • Mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung können schon vor Eintritt einer Urteilsunfähigkeit vorsorglich die Wünsche der betroffenen Person geregelt bzw. festgehalten werden.
  • Die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit wird durch gewisse gesetzliche Vertretungsrechte sichergestellt. Solche sind zum einen für den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner, zum andern bei medizinischen Massnahmen vorgesehen.
  • Behördliche Massnahmen wie die Errichtung eine Beistandschaft oder eine fürsorgerische Unterbringung kommen nur dann zum Zug, wenn andere (private) Lösungen oder alternative staatliche Angebote nicht ausreichen oder aufgrund der Situation nicht sinnvoll sind.
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