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Religion: Grundrechte
Zivilstandsamt Basel-Landschaft

Für alle Menschen und Religionsgemeinschaften gelten die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte, namentlich das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie auf Kultusfreiheit.
 

Glaubens- und Gewissenfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht, frei zu entscheiden, ob er gläubig sein und welche Religion er praktizieren will. Der in der Bundesverfassung und in den kantonalen Verfassungen verankerte Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit bedeutet, dass jeder Mensch auch die Freiheit hat, die Religion oder den Glauben zu wechseln. Ausserdem darf er seine Überzeugung frei äussern und verbreiten - sei dies als Einzelner oder in der Gemeinschaft, privat oder öffentlich.
 

Kultusfreiheit
Die Kultusfreiheit ist ein Grundrecht, das vom Staat garantiert wird. Jeder Mensch hat das Recht, allein oder in einer Gruppe Kulthandlungen, religiöse Praktiken oder Rituale zu vollziehen, ohne dass der Staat eingreift. Diese Freiheit gilt für alle Religionsgemeinschaften, nicht nur für die staatlich anerkannten Kirchen. Jeder Mensch ist berechtigt, eine Religionsgemeinschaft nach privatem Recht zu gründen, diese zu organisieren und aufzulösen, ohne dass der Staat interveniert.
 

Ausübung der Grundrechte: Einschränkungen
Diese Grundrechte gelten allerdings nicht uneingeschränkt: Sie können eingeschränkt werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht, ein genügendes öffentliches Interesse für eine Einschränkung vorhanden ist und die Einschränkung verhältnismässig ist. Der Gesetzgeber darf die Glaubens- und Gewissensfreiheit beispielsweise einschränken, wenn:

  • die Gewährleistung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit oder die Volksgesundheit eine Einschränkung fordert;
  • bestimmte Formen der Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Rechte und Freiheiten anderer beeinträchtigt. So sind beispielsweise Äusserungen von Intoleranz, die die religiösen Gefühle anderer durch eine systematische, boshafte Kritik verletzen, strafbar.
     

Verhältnis zu den Bürgerpflichten
Religiöse Überzeugungen entbinden nicht davon, gesetzlich vorgeschriebene und im öffentlichen Interesse liegende Bürgerpflichten zu erfüllen. Dazu zählen namentlich:

  • die Pflicht, die obligatorische Schulzeit zu absolvieren;
  • die allgemeine Militärdienstpflicht. Durch die Erfüllung der Wehrpflicht können einzelne Personen allerdings in einen Konflikt mit ihrer religiösen Überzeugung geraten. Deshalb sieht der Gesetzgeber vor, dass Personen, die in einen Gewissenskonflikt geraten würden, wenn sie Waffen einsetzen müssten, einen waffenlosen Militärdienst oder - unter bestimmten Bedingungen - einen zivilen Ersatzdienst leisten können.

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