Gemeinde Allschwil

Absolute Leinenpflicht für Hunde während der Hauptsetz- und Brutzeit vom 1. April – 31. Juli 2018 im Allschwiler Wald

26.03.2018

Leinenpflicht

Zum Schutz unseres Jungwildes sind während der Hauptsetz- und Brutzeit von Anfang April bis Ende Juli alle Hunde im Wald und an den Waldsäumen stets an der Leine zu führen (siehe auch § 38 Abs. 1 des Kantonalen Jagdgesetzes sowie § 35 Abs. 2 des Polizeireglements der Einwohnergemeinde Allschwil).

Gemeindeverwaltung Allschwil


Brut- und Setzzeit beginnt – Leinenpflicht!


Der Frühling beginnt und mit ihm die Brut- und Setzzeit der einheimischen Vögel und
Säugetiere. Um die Störungen für unsere Wildtiere gering zu halten, werden die
Hundehaltenden gebeten der kantonalen Leinenpflicht nachzukommen. Sie gilt vom 1.
April bis zum 31. Juli im Wald und an Waldrändern.

Hunde benötigen Auslauf. Doch auch ein gut erzogener Hund bleibt in seiner Natur ein
Jäger. So kommt es immer wieder vor, dass Hunde im Wald oder in Waldesnähe Fährte
aufnehmen und ihrem Jagdtrieb folgen. Für Jungtiere von Wildtieren kann das schnell tödlich
enden. Auch für allenfalls noch trächtige Muttertiere kann der zusätzliche Stress ernsthafte
Folgen haben. Für viele Wildtiere sind zudem Wiesen und Hecken im Offenland wichtige
Orte, um ihren Nachwuchs aufzuziehen. Auch dort sollten Hundehaltende verantwortungsvoll
sein und dafür sorgen, dass die Jungtiere nicht durch stöbernde oder jagende Hunde gestört
werden. Die Behörden bitten deshalb um die Unterstützung der Hundehalterinnen und
Hundehalter und erinnern diese an die stets zwischen 1. April und Ende Juli geltende
Leinenpflicht. In Wildruhegebieten ist eine ganzjährige Leinenpflicht vereinbart. Sie ist im
kantonalen Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz) festgeschrieben. Einzelne Gemeinden haben ergänzende Bestimmungen.

Jungtiere nicht berühren!
Es kommt vor, dass Jungtiere wie Rehkitze oder junge Vögel alleine angetroffen werden.
Doch sind sie in den seltensten Fällen verwaist. Häufig haben die Elterntiere ihre Jungen nur
kurz verlassen, oder halten sich nicht sichtbar in der Nähe auf. Sie sollten deswegen
keinesfalls berührt und unbedingt vor Ort belassen werden. Es sollte gebührender Abstand
gehalten werden, um die Tiere nicht zu verängstigen. Im Zweifelsfall sollte der lokale
Jagdaufseher informiert werden. Den Kontakt erhalten sie über die jeweilige
Gemeindeverwaltung.

Amt für Wald beider Basel

Auskünfte
Holger Stockhaus, Jagd- und Fischereiverwalter Basel-Landschaft
holger.stockhaus@bl.ch Telefon 061 552 59 95

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